Zulässige und unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch

Im Vorstellungsgespräch darf einem Bewerber nicht willkürlich jede Frage gestellt werden. Es gilt die Faustregel: alles, was im direkten Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle steht, für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses und für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung von Bedeutung ist, darf erfragt werden.
So regelt dies das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll.
Dementsprechend gibt es unzulässige Fragen, die die Intimitätsgrenze überschreiten und daher im Vorstellungsgespräch besser nicht gestellt werden sollten.
So sind beispielsweise folgende Fragen grundsätzlich unzulässig:
- Frage nach einer Gewerkschaftsmitgliedschaft.
- Frage nach einer Parteizugehörigkeit.
- Frage nach den Vermögensverhältnissen, Lohnpfändungen oder Schulden.
- Frage nach Vorstrafen.
- Frage nach einer Schwangerschaft bzw. zur Familienplanung.
Fragen zu beispielsweise den persönlichen Verhältnissen wie Wohnort, Geburtsdatum, Familienstand und Zahl der Kinder sind dagegen zulässig.
Bei u. a. folgenden Themen gibt es Ausnahmen:
- Fragen nach bevorstehenden Operationen oder beantragten Kurmaßnahmen sind zulässig.
- Fragen nach einer Religionszugehörigkeit sind zulässig, wenn der Arbeitgeber eine kirchliche Einrichtung.
Bewerber wissen oft ganz genau um Ihre Rechte und so sollte man als Arbeitgeber auch die o. g. Punkte im Vorstellungsgespräch beherzigen. Im schlimmsten Fall kann ein teurer Klagefall eintreten, welchen meist der Arbeitgeber „verliert“.
Gehen Sie auch in diesem Fall auf Nummer sicher. Wenn Sie hierbei eine individuelle Beratung oder auch Unterstützung von und bei Vorstellungsgesprächen benötigen, nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf.